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   RG, 08.12.1916 - Rep. II. 307/16   

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https://dejure.org/1916,120
RG, 08.12.1916 - Rep. II. 307/16 (https://dejure.org/1916,120)
RG, Entscheidung vom 08.12.1916 - Rep. II. 307/16 (https://dejure.org/1916,120)
RG, Entscheidung vom 08. Dezember 1916 - Rep. II. 307/16 (https://dejure.org/1916,120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwiefern kommt eine dem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung von dem Schuldner oder einem Dritten übereignete Sache oder ein ihm übertragenes Recht auch dem Bürgen, der den Gläubiger befriedigt, zugute? 2. Zur Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürgschaft und Sicherungsübereignung; Geschäftsanteil bei GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 89, 193
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 291/79

    Bürgschaftsformular der Banken

    Andere Sicherungsrechte, wie die Sicherungsübereignung und - wie hier - Sicherungsabtretungen (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1959 - VII ZR 194/58 = WM 1960, 371, 373; RGZ 89, 193, 195; 91, 277, 280), gehen nicht unmittelbar kraft Gesetzes auf den Bürgen über.
  • OLG Köln, 22.05.1990 - 22 U 150/88

    Aufgabe von Sicherungsrechten; Rentenschuld; Rangänderung; Entwertung von

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  • BGH, 17.12.1959 - VII ZR 194/58
    Wie das Kammergericht zutreffend ausführt, ist in der Regel anzunehmen, daß der den §§ 776 und 774 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke nach dem zu vermutenden Parteiwillen auf eine Sicherungsübereignung entsprechend anzuwenden ist (vgl. u.a. RGZ 89, 193; 91, 277; LZ 1930, 982).
  • BGH, 25.01.1967 - VIII ZR 124/64
    Aus der Rechtsähnlichkeit der selbständigen Sicherungsrechte mit dem akzessorischen Pfandrecht wird jedoch seit RGZ 89, 193 und 91, 277 allgemein der Schluß gezogen, § 401 könne u.U. auf selbständige Sicherungsrechte, jedenfalls soweit diese vom Schuldner bestellt sind, in der Weise entsprechend angewandt werden, daß in den Fällen der §§ 1225, 774 BGB der Gläubiger, der aus Bürgschaft oder Pfand Befriedigung gefunden habe, verpflichtet sei, dem Bürgen oder Verpfänder die selbständigen Sicherungsrechte zu übertragen.
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